Satzung - Unsere Graft e.V., Stand: 16. April 2014

§ 1 – Name und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Unsere Graft – Bürgerparkverein Delmenhorst
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein““, in der abgekürzten Form „e. V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst.

§ 3 – Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit sieht der Verein in der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Delmenhorster Grünanlagen, vornehmlich der Graft.
2. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Stadt Delmenhorst bei der Sanierung, der Gestaltung, der Pflege, der Verschönerung und dem Erhalt der Graftanlage als Naherholungs- und Landschaftsschutzgebiet gezielt zu unterstützen.
Der Verein dient der Bewusstseinsbildung und Steigerung der Wertschätzung für die Graftanlage.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Mitwirkung bei der konzeptionellen Entwicklung der Parkanlage, der Einwerbung von Fördermitteln, Öffentlichkeitsarbeit und insbesondere durch das Sammeln von Spenden.
Zu diesem Zweck sucht der Verein die breite Mitwirkung der Bürgerschaft, für deren Engagement er sich als Plattform versteht.
Er wirbt für die finanzielle und fachliche Unterstützung des Projekts bei allen Interessierten und Sponsoren und strebt die Zusammenarbeit mit anderen bürgerschaftlich aktiven Vereinen, Initiativen und Einrichtungen und besonders mit der Stadt Delmenhorst an.

§ 4 – Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person sowie sonstige Personenvereinigung werden.
2. Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 – Beenden der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    a. Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    b. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag und evtl. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen, bei Eintritt im Laufe eines Kalenderjahres für das restliche Kalenderjahr zeitanteilig. Bei Austritt im Laufe eines Kalenderjahres mindert sich der Beitrag für dieses Kalenderjahr nicht.

§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 9 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 11 - 15 der Satzung)

§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Geschäftsführer

2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gemeinsam gesetzlich vertreten.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist – auch wiederholt – möglich.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet
    a) mit seinem Ausscheiden aus dem Verein
    b) durch Widerruf der Bestellung seitens der Mitgliederversammlung, wobei ein solcher Widerruf mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
        erfolgend muss.
c) durch Rücktritt
Der Vorstand bestimmt ein Mitglied, welches dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten JHV übernimmt.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
7. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages nach   § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

§ 10 – Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Darlehns die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
2. In jedem Jahr hat der Vorstand in der nach Abs. 1 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen, und hat die Versammlung nach Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer (vergl. § 16 der Satzung) über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 12 – Form der Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Tagesordnung ( = die Tagesordnung) bezeichnen.

§ 13 – Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die weitere Versammlung hat spätestens drei Monate nach dem ersten Versammlungstag zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten.

§ 14 – Beschlussfassung
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
3. Auf Antrag von mindestens 20 % der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
7. Zur Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15 – Versammlungsbeschlüsse
1. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
2. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift, außerdem der Protokollführer.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen

§ 16 – Kassenprüfung
1. In der Mitgliederversammlung, in welcher die regulären Vorstandswahlen anstehen, sind zugleich für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer zu wählen.
2. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Jeweils für einen der Kassenprüfer ist einmalige Wiederwahl zulässig.

§ 17 – Beiräte
1. Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes können Beiräte aus sachkundigen Personen gebildet werden.
2. Die Bildung von Beiräten und die Berufung ihrer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, der auch die Zuständigkeit des Beirates festlegt.

§ 18 – Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. § 14 Abs. 7 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch ein vom Vorstand zu benennendes Mitglied.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 3 dieser Satzung fällt das verwertbare Vereinsvermögen an die Stadt Delmenhorst, Fachdienst Stadtgrün und Naturschutz,  die es unmittelbar und ausschließlich so zu verwenden hat, wie es § 3 vorsieht.

Delmenhorst, den 16. April 2014